Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der Hauseigentümer ist verpflichtet, dem Hausbesorger bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen. Andere Angaben darf das Zeugnis nicht enthalten.
In Kraft seit 01.07.1970 bis 31.12.9999
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