Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür die Dauer der Beschäftigungsverbote gemäß § 3 Abs. 1 und 3 und des § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, und einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, entfällt der Entgeltanspruch nach §§ 7 und 12 und der Anspruch auf Materialkostenersatz gemäß § 8.Für die Dauer der Beschäftigungsverbote gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3 und des Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, und einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, entfällt der Entgeltanspruch nach Paragraphen 7 und 12 und der Anspruch auf Materialkostenersatz gemäß Paragraph 8,
(2)Absatz 2Für die Dauer einer Freistellung nach § 117 ArbVG und der erweiterten Bildungsfreistellung nach § 119 ArbVG entfällt der Anspruch auf Materialkostenersatz gemäß § 8. Der Anspruch auf Entgelt richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 117 bis 119 ArbVG.Für die Dauer einer Freistellung nach Paragraph 117, ArbVG und der erweiterten Bildungsfreistellung nach Paragraph 119, ArbVG entfällt der Anspruch auf Materialkostenersatz gemäß Paragraph 8, Der Anspruch auf Entgelt richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 117 bis 119 ArbVG.
In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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