Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Vereinbarungen, wonach jemand für die Überlassung eines Hausbesorgerpostens dem Hauseigentümer, dem allfälligen früheren Hausbesorger oder sonst jemandem etwas zu leisten hat, sind rechtsunwirksam.
In Kraft seit 01.07.1970 bis 31.12.9999
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