Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist, mit Ausnahme der Bestimmung über die Mindestzahl der Räume (§ 13 Abs. 1), aus denen die Dienstwohnung des Hausbesorgers zu bestehen hat, auch auf Dienstverträge anzuwenden, die am Tage seines Inkrafttretens schon bestehen.Dieses Bundesgesetz ist, mit Ausnahme der Bestimmung über die Mindestzahl der Räume (Paragraph 13, Absatz eins,), aus denen die Dienstwohnung des Hausbesorgers zu bestehen hat, auch auf Dienstverträge anzuwenden, die am Tage seines Inkrafttretens schon bestehen.
(2)Absatz 2Die Bestimmung über die Mindestgröße und Mindestausstattung der Dienstwohnung (§ 13 Abs. 1) findet Anwendung auf Gebäude, für die die Baubewilligung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wird.Die Bestimmung über die Mindestgröße und Mindestausstattung der Dienstwohnung (Paragraph 13, Absatz eins,) findet Anwendung auf Gebäude, für die die Baubewilligung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wird.
(3)Absatz 3Dienstwohnungen in Gebäuden, für die die Baubewilligung nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1957, BGBl. Nr. 27, das ist der 1. April 1957, erteilt wurden, oder Dienstwohnungen in Gebäuden, in denen nach diesem Zeitpunkt ein Hausbesorgerposten neu geschaffen wurde, haben aus mindestens einem Wohn- und einem Kochraum zu bestehen.Dienstwohnungen in Gebäuden, für die die Baubewilligung nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 27, das ist der 1. April 1957, erteilt wurden, oder Dienstwohnungen in Gebäuden, in denen nach diesem Zeitpunkt ein Hausbesorgerposten neu geschaffen wurde, haben aus mindestens einem Wohn- und einem Kochraum zu bestehen.
In Kraft seit 01.07.1970 bis 31.12.9999
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