§ 16 HbG

HbG - Hausbesorgergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Dem Hausbesorger ist es gestattet, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, einen anderen Beruf auszuüben.

In Kraft seit 01.07.1970 bis 31.12.9999
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