§ 28 HbG

HbG - Hausbesorgergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Die Rechte, die dem Hausbesorger auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 3, der §§ 7, 8 und 10, des § 13 – sofern nicht gemäß dessen Abs. 5 auf den Anspruch auf Dienstwohnung schriftlich verzichtet wurde –, der §§ 14, 15, 17 Abs. 2, 18, 19, 21 und 23 bis 26 zustehen, können durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

In Kraft seit 01.07.1970 bis 31.12.9999
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