Die Rechte, die dem Hausbesorger auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 3, der §§ 7, 8 und 10, des § 13 – sofern nicht gemäß dessen Abs. 5 auf den Anspruch auf Dienstwohnung schriftlich verzichtet wurde –, der §§ 14, 15, 17 Abs. 2, 18, 19, 21 und 23 bis 26 zustehen, können durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Die Rechte, die dem Hausbesorger auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3,, der Paragraphen 7,, 8 und 10, des Paragraph 13, – sofern nicht gemäß dessen Absatz 5, auf den Anspruch auf Dienstwohnung schriftlich verzichtet wurde –, der Paragraphen 14,, 15, 17 Absatz 2,, 18, 19, 21 und 23 bis 26 zustehen, können durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
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