Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsIst dem Hausbesorger eine Dienstwohnung gemäß § 13 Abs. 1 eingeräumt, so hat die Kündigung (§ 18) des Dienstverhältnisses durch den Hauseigentümer gerichtlich zu erfolgen. Hiebei sind die Bestimmungen der §§ 562 bis 564 und 567 bis 575 ZPO über das Verfahren bei Streitigkeiten aus Bestandverträgen sinngemäß anzuwenden. Der die Kündigung erklärende Hauseigentümer hat in dieser Erklärung die Gründe hiefür kurz anzuführen; andere Gründe kann er später nicht geltend machen.Ist dem Hausbesorger eine Dienstwohnung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, eingeräumt, so hat die Kündigung (Paragraph 18,) des Dienstverhältnisses durch den Hauseigentümer gerichtlich zu erfolgen. Hiebei sind die Bestimmungen der Paragraphen 562 bis 564 und 567 bis 575 ZPO über das Verfahren bei Streitigkeiten aus Bestandverträgen sinngemäß anzuwenden. Der die Kündigung erklärende Hauseigentümer hat in dieser Erklärung die Gründe hiefür kurz anzuführen; andere Gründe kann er später nicht geltend machen.
(2)Absatz 2Die Frist zur Erhebung von Einwendungen beträgt 14 Tage von der Zustellung an gerechnet.
(3)Absatz 3Die gemäß Abs. 1 ergehenden gerichtlichen Aufträge bilden unter den Voraussetzungen des § 1 Z 4 EO einen Exekutionstitel.Die gemäß Absatz eins, ergehenden gerichtlichen Aufträge bilden unter den Voraussetzungen des Paragraph eins, Ziffer 4, EO einen Exekutionstitel.
In Kraft seit 01.07.1970 bis 31.12.9999
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