Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsWer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des Hausbesorgers oder des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat hiefür an den Hausbesorger bzw. dessen Vertreter ein Sperrgeld zu entrichten.
(2)Absatz 2Das Ausmaß des Sperrgeldes ist in angemessener Höhe durch Mindestlohntarif des Bundeseinigungsamtes auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer unter Bedachtnahme darauf festzusetzen, ob die Inanspruchnahme der Dienste des Hausbesorgers vor oder nach Mitternacht erfolgt.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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