§ 5 HbG Haustor- und andere Schlüssel

HbG - Hausbesorgergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Für die Zeit, in der der Hausbesorger zur Anwesenheit im Hause nicht verpflichtet ist (§ 4 Abs. 4) hat er, soweit ihm die Verwahrung der Schlüssel für den Hof, Keller oder andere Hausteile obliegt, Vorsorge zu treffen, daß den zur Benützung des Kellers, des Hofes oder der anderen Hausteile berechtigten Hausbewohnern diese Schlüssel zugänglich sind.

(2) Kommt darüber, in welcher Weise Vorsorge zu treffen ist, zwischen Hausbesorger und Hauseigentümer keine Einigung zustande, so ist vom Hauseigentümer je Wohnung oder andere Räumlichkeit auf Verlangen des Berechtigten für die Dauer der Berechtigung der betreffende Schlüssel gegen eine Sicherstellung in der Höhe der Anschaffungskosten zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Hauseigentümer ist verpflichtet, je Wohnung oder andere Räumlichkeit auf Verlangen des Berechtigten für ihn und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen für die Dauer der Berechtigung Haustorschlüssel in der erforderlichen Zahl gegen eine Sicherstellung in der Höhe der Anschaffungskosten zur Verfügung zu stellen.

(4) Nach Erlöschen der Berechtigung sind die Schlüssel, die gemäß Abs. 2 oder 3 zur Verfügung gestellt worden sind, gegen Rückstellung der Sicherstellung dem Hauseigentümer zu übergeben.

In Kraft seit 01.07.1970 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 HbG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 HbG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

19 Entscheidungen zu § 5 HbG


Entscheidungen zu § 5 HbG


Entscheidungen zu § 5 Abs. 3 HbG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 HbG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 HbG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis HbG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 HbG
§ 6 HbG