Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten für das privatrechtliche Dienstverhältnis von Hausbesorgern, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt.Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten für das privatrechtliche Dienstverhältnis von Hausbesorgern, soweit Absatz 2, nichts anderes bestimmt.
(2)Absatz 2Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf das Dienstverhältnis von Personen, die Dienste eines Hausbesorgers
a)Litera ain Vertretung eines Hausbesorgers zu verrichten haben (§ 17),in Vertretung eines Hausbesorgers zu verrichten haben (Paragraph 17,),
b)Litera bin einem Hause verrichten, das den Zwecken einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit dient,
c)Litera cneben Diensten für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Hauseigentümers gegen Entgelt verrichten,
d)Litera din einem Gebäude verrichten, das ausschließlich oder überwiegend unmittelbar Amtszwecken einer Gebietskörperschaft dient, sofern diese Personen in einem Dienstverhältnis zu dieser Gebietskörperschaft stehen,
e)Litera ein einem Gebäude verrichten, das ausschließlich oder überwiegend Schulzwecken einer Gebietskörperschaft dient, sofern diese Personen in einem Dienstverhältnis zu dieser Gebietskörperschaft stehen.
In Kraft seit 01.01.1985 bis 31.12.9999
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