§ 11 HbG

HbG - Hausbesorgergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Vor Erlassung von Mindestlohntarifen gemäß den §§ 7 Abs. 4, 8 und 10 sind die Interessenvertretungen der Hausbesorger, die Organisationen der Hauseigentümer und der auf Grund eines Vertrages mit diesen zur ständigen Nutzung von Teilen des Hauses berechtigten Personen (Mieter u. dgl.), sofern diesen Organisationen vermöge der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfanges ihrer Tätigkeit eine maßgebende Bedeutung zukommt, zu hören.

In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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