Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDas Ausmaß der Entlohnung für andere Dienstleistungen (§ 4 Abs. 3) bleibt einer besonderen Vereinbarung überlassen. Die Bestimmungen des ArbVG betreffend die Erlassung von Mindestlohntarifen, bleiben unberührt.Das Ausmaß der Entlohnung für andere Dienstleistungen (Paragraph 4, Absatz 3,) bleibt einer besonderen Vereinbarung überlassen. Die Bestimmungen des ArbVG betreffend die Erlassung von Mindestlohntarifen, bleiben unberührt.
(2)Absatz 2In Ermangelung einer Vereinbarung oder Festsetzung durch Mindestlohntarif ist für das Ausmaß der Entlohnung der Ortsgebrauch maßgebend. Dies gilt auch für das Entgelt nach § 7, den Materialkostenersatz nach § 8 sowie das Sperrgeld nach § 10.In Ermangelung einer Vereinbarung oder Festsetzung durch Mindestlohntarif ist für das Ausmaß der Entlohnung der Ortsgebrauch maßgebend. Dies gilt auch für das Entgelt nach Paragraph 7,, den Materialkostenersatz nach Paragraph 8, sowie das Sperrgeld nach Paragraph 10,
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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