§ 14a HbG

HbG - Hausbesorgergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
Paragraph 14 a,

Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3, 5 zweiter Satz und 7, der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 sowie des Abschnittes 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, sind anzuwenden. Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3,, 5 zweiter Satz und 7, der Paragraphen 3,, 4, 5, 6 und 7 sowie des Abschnittes 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, sind anzuwenden.

In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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