Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3, 5 zweiter Satz und 7, der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 sowie des Abschnittes 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, sind anzuwenden.
In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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