Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde für jede wahlwerbende Partei die auf diese entfallenden gültigen Stimmzettel unter Bedachtnahme auf § 73 nach
1. | Stimmzettel ohne gültige Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer einer wahlwerbenden Person und | |||||||||
2. | Stimmzettel mit gültiger Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer einer wahlwerbenden Person zu ordnen. |
(2) Jede wahlwerbende Person auf einer Parteiliste eines veröffentlichten Wahlvorschlages hat durch jede gültige Eintragung ihres Namens oder der Reihungsnummer auf dem amtlichen Stimmzettel durch die wählende Person eine Vorzugsstimme erhalten.
(3) In einem Verzeichnis der wahlwerbenden Personen (Vorzugsstimmenprotokoll) ist sodann die Anzahl der Vorzugsstimmen einzutragen.
(4) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Vorzugsstimmen anhand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Vorzugsstimmen außer Betracht zu bleiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 71/2019
(1) Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde für jede wahlwerbende Partei die auf diese entfallenden gültigen Stimmzettel unter Bedachtnahme auf § 73 nach
1. | Stimmzettel ohne gültige Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer einer wahlwerbenden Person und | |||||||||
2. | Stimmzettel mit gültiger Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer einer wahlwerbenden Person zu ordnen. |
(2) Jede wahlwerbende Person auf einer Parteiliste eines veröffentlichten Wahlvorschlages hat durch jede gültige Eintragung ihres Namens oder der Reihungsnummer auf dem amtlichen Stimmzettel durch die wählende Person eine Vorzugsstimme erhalten.
(3) In einem Verzeichnis der wahlwerbenden Personen (Vorzugsstimmenprotokoll) ist sodann die Anzahl der Vorzugsstimmen einzutragen.
(4) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Vorzugsstimmen anhand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Vorzugsstimmen außer Betracht zu bleiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 71/2019