§ 78 GWO Ermittlung der Vorzugsstimmen

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde für jede wahlwerbende Partei die auf diese entfallenden gültigen Stimmzettel unter Bedachtnahme auf § 73 nach

1.

Stimmzettel ohne gültige Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer einer wahlwerbenden Person und

2.

Stimmzettel mit gültiger Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer einer wahlwerbenden Person zu ordnen.

(2) Jede wahlwerbende Person auf einer Parteiliste eines veröffentlichten Wahlvorschlages hat durch jede gültige Eintragung ihres Namens oder der Reihungsnummer auf dem amtlichen Stimmzettel durch die wählende Person eine Vorzugsstimme erhalten.

(3) In einem Verzeichnis der wahlwerbenden Personen (Vorzugsstimmenprotokoll) ist sodann die Anzahl der Vorzugsstimmen einzutragen.

(4) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Vorzugsstimmen anhand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Vorzugsstimmen außer Betracht zu bleiben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 20.09.2019

In Kraft vom 04.07.2009 bis 20.09.2019

(1) Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde für jede wahlwerbende Partei die auf diese entfallenden gültigen Stimmzettel unter Bedachtnahme auf § 73 nach

1.

Stimmzettel ohne gültige Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer einer wahlwerbenden Person und

2.

Stimmzettel mit gültiger Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer einer wahlwerbenden Person zu ordnen.

(2) Jede wahlwerbende Person auf einer Parteiliste eines veröffentlichten Wahlvorschlages hat durch jede gültige Eintragung ihres Namens oder der Reihungsnummer auf dem amtlichen Stimmzettel durch die wählende Person eine Vorzugsstimme erhalten.

(3) In einem Verzeichnis der wahlwerbenden Personen (Vorzugsstimmenprotokoll) ist sodann die Anzahl der Vorzugsstimmen einzutragen.

(4) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Vorzugsstimmen anhand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Vorzugsstimmen außer Betracht zu bleiben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 71/2019

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