§ 13 GWO

Gemeindewahlordnung 2009

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999

Sämtliche Mitglieder der Wahlbehörden, ausgenommen solche der besonderen Wahlbehörden, dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 04.09.2009 bis 30.09.2010

Sämtliche Mitglieder der Wahlbehörden, ausgenommen solche der besonderen Wahlbehörden, dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010

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