§ 426 Geo. (Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz), Allgemeine Bestimmungen über die Beglaubigung von Unterschriften - JUSLINE Österreich
§ 426 Geo. Allgemeine Bestimmungen über die Beglaubigung von Unterschriften
Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Beglaubigung von Unterschriften nehmen Richter oder die vom Gerichtsvorsteher hiezu bestimmten Beamten des Fachdienstes (§ 29 Abs. 8) vor. Diese Beamten sind dem Präsidenten des vorgesetzten Gerichtshofes I. Instanz unter Anschluß ihrer Unterschrift namhaft zu machen, damit ihre Unterschrift gegebenenfalls weiter beglaubigt werden kann.Die Beglaubigung von Unterschriften nehmen Richter oder die vom Gerichtsvorsteher hiezu bestimmten Beamten des Fachdienstes (Paragraph 29, Absatz 8,) vor. Diese Beamten sind dem Präsidenten des vorgesetzten Gerichtshofes römisch eins. Instanz unter Anschluß ihrer Unterschrift namhaft zu machen, damit ihre Unterschrift gegebenenfalls weiter beglaubigt werden kann.
(2)Absatz 2Die Amtshandlung wird regelmäßig nur im Beglaubigungsregister (§ 427) beurkundet. Beglaubigungen, die außerhalb des Gerichtsgebäudes vorgenommen werden, sind in einem besonderen Abschnitt des Registers zu beurkunden, für den bestimmte Registerzahlen vorzubehalten sind. Am Ende des Jahres ist dieser Abschnitt mit den übrigen Teilen des Registers desselben Jahres zu vereinigen (einzuheften). Ein Protokoll wird anläßlich einer Beglaubigung nur errichtet, wenn kein Register zur Verfügung steht. Das Protokoll hat alle Angaben des G-Registers zu enthalten; es ist von den Parteien, den Zeugen und der Gerichtsperson zu unterschreiben.Die Amtshandlung wird regelmäßig nur im Beglaubigungsregister (Paragraph 427,) beurkundet. Beglaubigungen, die außerhalb des Gerichtsgebäudes vorgenommen werden, sind in einem besonderen Abschnitt des Registers zu beurkunden, für den bestimmte Registerzahlen vorzubehalten sind. Am Ende des Jahres ist dieser Abschnitt mit den übrigen Teilen des Registers desselben Jahres zu vereinigen (einzuheften). Ein Protokoll wird anläßlich einer Beglaubigung nur errichtet, wenn kein Register zur Verfügung steht. Das Protokoll hat alle Angaben des G-Registers zu enthalten; es ist von den Parteien, den Zeugen und der Gerichtsperson zu unterschreiben.
(3)Absatz 3Der Beglaubigungsvermerk darf auf die Urkunde erst gesetzt werden, nachdem alle vorgeschriebenen Eintragungen in das Register gemacht und alle Unterschriften abgegeben worden sind.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 426 Geo.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 426 Geo. selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 426 Geo.