Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsFür die Ausfüllung des Beglaubigungsregisters, das nach GeoForm. Nr. 98 zu führen ist, gelten folgende Bestimmungen:
a)Litera aMehrere gleichzeitig angesuchte Beglaubigungen sind unter einer einzigen Zahl einzutragen, ohne Unterschied, ob die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde oder die Unterschriften einer Person auf mehreren Urkunden beglaubigt werden sollen; die mehreren Personen sind in Spalte 3 durch Ziffern, die mehreren Urkunden in Spalte 6 durch Buchstaben zu unterscheiden. In den übrigen Spalten ist durch Anführung dieser Ziffern und Buchstaben ersichtlich zu machen, auf welche Unterschriften sich die Eintragung bezieht.
b)Litera bDie Spalten 4, 5 und 7 sind zutreffendenfalls durch einen senkrechten Strich, soweit sie nicht zutreffen, durch einen waagrechten Strich auszufüllen; wenn Spalte 7 zutrifft, kommen Spalte 8 und 9 nicht in Betracht. Wird nur ein Zeuge zugezogen, so ist auch Spalte 9 auszufüllen.
c)Litera cIn Spalte 6 sind einzutragen:
1.Ziffer einsGattung und Ausstellungstag der Urkunde;
2.Ziffer 2Gegenstand des Geschäftes;
3.Ziffer 3Wert des Gegenstandes, wenn er sich ohne Vornahme einer Rechnung unmittelbar aus der Urkunde ergibt;
4.Ziffer 4wenn die Urkunde mit der amtlichen Bestätigung über die unmittelbare Gebührenentrichtung oder über die Anzeige zur Gebührenbemessung versehen ist, der Inhalt und die Geschäftszahl dieser Bestätigung, falls diese Voraussetzungen nicht zutreffen, der Vermerk über die Befundaufnahme.
d)Litera dNach Ausfüllung des Registers haben die Parteien in Spalte 3, die Zeugen in Spalte 8 ihre Unterschrift abzugeben; kann eine Partei nicht schreiben, so hat sie in Spalte 3 ihr Handzeichen einzusetzen.
(2)Absatz 2Ist über die Beglaubigung ein besonderes Protokoll aufgenommen worden (§ 426 Abs. 2), so sind die Spalten des Registers nachträglich auszufüllen; das Protokoll ist dem Register beizulegen; im Register ist auf das Protokoll hinzuweisen.Ist über die Beglaubigung ein besonderes Protokoll aufgenommen worden (Paragraph 426, Absatz 2,), so sind die Spalten des Registers nachträglich auszufüllen; das Protokoll ist dem Register beizulegen; im Register ist auf das Protokoll hinzuweisen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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