§ 427 Geo. Das Beglaubigungsregister G

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Für die Ausfüllung des Beglaubigungsregisters, das nach GeoForm. Nr. 98 zu führen ist, gelten folgende Bestimmungen:

a)

Mehrere gleichzeitig angesuchte Beglaubigungen sind unter einer einzigen Zahl einzutragen, ohne Unterschied, ob die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde oder die Unterschriften einer Person auf mehreren Urkunden beglaubigt werden sollen; die mehreren Personen sind in Spalte 3 durch Ziffern, die mehreren Urkunden in Spalte 6 durch Buchstaben zu unterscheiden. In den übrigen Spalten ist durch Anführung dieser Ziffern und Buchstaben ersichtlich zu machen, auf welche Unterschriften sich die Eintragung bezieht.

b)

Die Spalten 4, 5 und 7 sind zutreffendenfalls durch einen senkrechten Strich, soweit sie nicht zutreffen, durch einen waagrechten Strich auszufüllen; wenn Spalte 7 zutrifft, kommen Spalte 8 und 9 nicht in Betracht. Wird nur ein Zeuge zugezogen, so ist auch Spalte 9 auszufüllen.

c)

In Spalte 6 sind einzutragen:

1.

Gattung und Ausstellungstag der Urkunde;

2.

Gegenstand des Geschäftes;

3.

Wert des Gegenstandes, wenn er sich ohne Vornahme einer Rechnung unmittelbar aus der Urkunde ergibt;

4.

wenn die Urkunde mit der amtlichen Bestätigung über die unmittelbare Gebührenentrichtung oder über die Anzeige zur Gebührenbemessung versehen ist, der Inhalt und die Geschäftszahl dieser Bestätigung, falls diese Voraussetzungen nicht zutreffen, der Vermerk über die Befundaufnahme.

d)

Nach Ausfüllung des Registers haben die Parteien in Spalte 3, die Zeugen in Spalte 8 ihre Unterschrift abzugeben; kann eine Partei nicht schreiben, so hat sie in Spalte 3 ihr Handzeichen einzusetzen.

(2) Ist über die Beglaubigung ein besonderes Protokoll aufgenommen worden (§ 426 Abs. 2), so sind die Spalten des Registers nachträglich auszufüllen; das Protokoll ist dem Register beizulegen; im Register ist auf das Protokoll hinzuweisen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 427 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 427 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 427 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 427 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 427 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 426 Geo.
§ 428 Geo.