Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDas bei Gerichtshöfen I. Instanz nach GeoForm. Nr. 97 zu führende T-Register ist bestimmt für Anträge:Das bei Gerichtshöfen römisch eins. Instanz nach GeoForm. Nr. 97 zu führende T-Register ist bestimmt für Anträge:
1.Ziffer einsum Todeserklärung eines Abwesenden oder um Beweisführung des Todes,
2.Ziffer 2um Kraftloserklärung einer Urkunde. Anträge, mehrere Urkunden für kraftlos zu erklären, sind unter einer Zahl einzutragen, wenn sie in einer Eingabe (einem Protokoll) gestellt werden.
(2)Absatz 2In Spalte 6 ist der Tag der richterlichen Beschlußfassung, darunter, sobald der Ausweis über die Kundmachung vorliegt, das Ende der Ediktalfrist einzutragen. Wird der Antrag auf Einleitung des Verfahrens abgewiesen, allenfalls erst vom Rechtsmittelgericht bewilligt, so sind die Bestimmungen des § 386 Z 5 sinngemäß anzuwenden.In Spalte 6 ist der Tag der richterlichen Beschlußfassung, darunter, sobald der Ausweis über die Kundmachung vorliegt, das Ende der Ediktalfrist einzutragen. Wird der Antrag auf Einleitung des Verfahrens abgewiesen, allenfalls erst vom Rechtsmittelgericht bewilligt, so sind die Bestimmungen des Paragraph 386, Ziffer 5, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Spalten 7 und 8 sind für die endgültige Erledigung bestimmt. In der Bemerkungsspalte ist anzumerken, wenn das Verfahren in anderer Weise als durch richterliche Entscheidung, zum Beispiel durch Abtretung, Zurückziehung des Antrages oder Einstellung erledigt wird, ferner, wenn Anmeldungen einlangen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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