Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei der Beglaubigung schon beglaubigter Urkunden durch den Präsidenten eines Gerichtshofes oder seinen Stellvertreter und bei der Beglaubigung amtlicher Zuschriften für den diplomatischen Weg (§ 286 AusstreitG.), ferner bei der Beglaubigung von Abschriften und Übersetzungen (§§ 283, 284, 287 bis 292 AusstreitG.) wird das G Register nicht verwendet.Bei der Beglaubigung schon beglaubigter Urkunden durch den Präsidenten eines Gerichtshofes oder seinen Stellvertreter und bei der Beglaubigung amtlicher Zuschriften für den diplomatischen Weg (Paragraph 286, AusstreitG.), ferner bei der Beglaubigung von Abschriften und Übersetzungen (Paragraphen 283,, 284, 287 bis 292 AusstreitG.) wird das G Register nicht verwendet.
(Anm.: Abs. 2 aufgehobendurch BGBl. II Nr. 69/1999)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 1999,)
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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