Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDas Rechtshilferegister ist für zivilgerichtliche Rechtshilfesachen (Hc) nach GeoForm. Nr. 99 zu führen.
(2)Absatz 2In das Hc-Register sind einzutragen:
1.Ziffer einsErsuchen in- und ausländischer Gerichte um Gewährung von Rechtshilfe einschließlich der Ersuchen um Vornahme von Realakten nach § 117 JN. und um Vornahme einzelner Exekutionshandlungen (§ 394 Abs. 3) sowie die Übertragung des Vollzuges von Amtshandlungen nach § 36 JN.;Ersuchen in- und ausländischer Gerichte um Gewährung von Rechtshilfe einschließlich der Ersuchen um Vornahme von Realakten nach Paragraph 117, JN. und um Vornahme einzelner Exekutionshandlungen (Paragraph 394, Absatz 3,) sowie die Übertragung des Vollzuges von Amtshandlungen nach Paragraph 36, JN.;
2.Ziffer 2die Ersuchen anderer Stellen um Vornahme zivilgerichtlicher Amtshandlungen, zum Beispiel Schiedsgerichte und Schiedsrichter, Börsenschiedsgerichte, Patentamt und Patentgerichtshof, Einigungsämter, Berufsvormundschaften, denen die erweiterte Vormundschaft übertragen wurde, Finanz- und Verwaltungsbehörden;
3.Ziffer 3Ersuchen um Übersendung zivilgerichtlicher Akten nach Vorschrift des § 436.Ersuchen um Übersendung zivilgerichtlicher Akten nach Vorschrift des Paragraph 436,
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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