Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Wird ein Pflegschaftsakt gemäß § 109 Abs. 2 JN. dem Gerichtshof I. Instanz zur Entscheidung vorgelegt, so ist die Sache beim Gerichtshof ins Nc-Register einzutragen; hinsichtlich der Aktenbildung ist wie bei Rechtsmittelakten vorzugehen (§ 471).
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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