§ 321 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Sind Wertpapiere, Einlagebücher, in Geld oder Geldeswert umsetzbare Urkunden oder ausländisches Geld auszufolgen, so hat sie die Verwahrungsabteilung, wenn das Gericht nichts anderes verfügt hat, als Wertbrief oder Paket mit Wertangabe zu übersenden und hiebei die Versendekosten und die Verwahrungsgebühr nach § 85 der Postordnung nachzunehmen. Die Postgebühren für die Sendungen, die freigemacht aufgegeben werden müssen, sind vorzuschießen. Bei der Aufgabe ist zu beantragen, die Nachnahmebeträge auf das Scheckkonto der Verwahrungsabteilung zu überweisen.

(2) Bei Werten über 30 Euro hat die Verwahrungsabteilung bei der Postaufgabe einen Rückschein über die richtige Ausfolgung der Sendung nach § 95 der Postordnung zu verlangen.

(3) Befindet sich der Empfangsberechtigte am Sitze der Verwahrungsabteilung, so hat diese, wenn das Gericht nichts anderes verfügt hat, mit dem Absenden acht Tage vom Eintreffen des Auftrages an zuzuwarten, um der Partei Zeit zur persönlichen Behebung zu lassen. Hierauf ist die Partei im Ausfolgeauftrag aufmerksam zu machen.

(4) Hat das Gericht die persönliche Behebung angeordnet oder erscheint die empfangsberechtigte Partei vor dem Absenden zur Behebung bei der Verwahrungsabteilung, so ist nach § 323 vorzugehen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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