Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsSind Wertpapiere, Einlagebücher, in Geld oder Geldeswert umsetzbare Urkunden oder ausländisches Geld auszufolgen, so hat sie die Verwahrungsabteilung, wenn das Gericht nichts anderes verfügt hat, als Wertbrief oder Paket mit Wertangabe zu übersenden und hiebei die Versendekosten und die Verwahrungsgebühr nach § 85 der Postordnung nachzunehmen. Die Postgebühren für die Sendungen, die freigemacht aufgegeben werden müssen, sind vorzuschießen. Bei der Aufgabe ist zu beantragen, die Nachnahmebeträge auf das Scheckkonto der Verwahrungsabteilung zu überweisen.Sind Wertpapiere, Einlagebücher, in Geld oder Geldeswert umsetzbare Urkunden oder ausländisches Geld auszufolgen, so hat sie die Verwahrungsabteilung, wenn das Gericht nichts anderes verfügt hat, als Wertbrief oder Paket mit Wertangabe zu übersenden und hiebei die Versendekosten und die Verwahrungsgebühr nach Paragraph 85, der Postordnung nachzunehmen. Die Postgebühren für die Sendungen, die freigemacht aufgegeben werden müssen, sind vorzuschießen. Bei der Aufgabe ist zu beantragen, die Nachnahmebeträge auf das Scheckkonto der Verwahrungsabteilung zu überweisen.
(2)Absatz 2Bei Werten über 30 Euro hat die Verwahrungsabteilung bei der Postaufgabe einen Rückschein über die richtige Ausfolgung der Sendung nach § 95 der Postordnung zu verlangen.Bei Werten über 30 Euro hat die Verwahrungsabteilung bei der Postaufgabe einen Rückschein über die richtige Ausfolgung der Sendung nach Paragraph 95, der Postordnung zu verlangen.
(3)Absatz 3Befindet sich der Empfangsberechtigte am Sitze der Verwahrungsabteilung, so hat diese, wenn das Gericht nichts anderes verfügt hat, mit dem Absenden acht Tage vom Eintreffen des Auftrages an zuzuwarten, um der Partei Zeit zur persönlichen Behebung zu lassen. Hierauf ist die Partei im Ausfolgeauftrag aufmerksam zu machen.
(4)Absatz 4Hat das Gericht die persönliche Behebung angeordnet oder erscheint die empfangsberechtigte Partei vor dem Absenden zur Behebung bei der Verwahrungsabteilung, so ist nach § 323 vorzugehen.Hat das Gericht die persönliche Behebung angeordnet oder erscheint die empfangsberechtigte Partei vor dem Absenden zur Behebung bei der Verwahrungsabteilung, so ist nach Paragraph 323, vorzugehen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 321 Geo.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 321 Geo. selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 321 Geo.