§ 329 Geo. Allgemeine Bestimmungen

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die für die Verwahrung zuständige Stelle bei den Oberlandesgerichten führt die Bezeichnung „Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht ...“. Sie bildet keine eigene Organisationseinheit. Die Aufgaben der Verwahrung beim Oberlandesgericht sind von einer bestehenden Wirtschaftsabteilung des Oberlandesgerichts wahrzunehmen. Unter Verwahrungsabteilung ist demnach die für die Verwahrung zuständige Organisationseinheit des Oberlandesgerichts zu verstehen.

(2) Zur Führung der Geschäfte der Verwahrung werden nach Bedarf Verwahrungsbedienstete bestellt. Die Überwachung der Führung der Geschäfte im Allgemeinen und die Verteilung unter die (allenfalls mehreren) Verwahrungsbediensteten obliegt dem Leiter der für die Verwahrung zuständigen Organisationseinheit des Oberlandesgerichts (Abs. 1).

(3) Die Bediensteten besorgen teils den Verkehr mit den Parteien (Einlaufstelle), teils den inneren Dienst. Sie führen die Bücher selbständig, den Kassendienst unter Gegensperre (Abs. 4).

(4) Je zwei Bedienstete der Einlaufstelle und des inneren Dienstes werden soviel Kassen mit gleichen Schlüsseln zugewiesen, als es der Umfang ihrer Geschäfte erfordert. Von dieser Kassenreihe erhält der eine Bedienstete den oberen, der andere den unteren Schlüssel, der Leiter der Verwahrungsabteilung den Stecher. Bei einer Vertretung hat der Schlüssel des Vertretenen an den Vertreter überzugehen. Ein Umtausch der Schlüssel ist unzulässig. Über die jeweilige Schlüsselverteilung ist vom Leiter der Verwahrungsabteilung ein Ausweis zu führen. Die Bediensteten haben die ihnen anvertrauten Schlüssel außerhalb der Amtszeit bei sich (in ihrer Wohnung) sorgfältig zu verwahren. Ist ein Bediensteter durch Krankheit u. dgl. gehindert, im Amt zu erscheinen, so hat er alle in seinen Händen befindlichen Kassenschlüssel rechtzeitig an den Leiter der Verwahrungsabteilung zu übersenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 329 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 329 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 329 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 329 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 329 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 328 Geo.
§ 330 Geo.