Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Verwahrungsabteilung hat dem Gericht über den Vollzug eines Umsatzgeschäftes in jedem Fall, über den Vollzug einer Ausfolgung nur dann zu berichten, wenn es das Gericht angeordnet hat. Bei wiederkehrenden Umsatzgeschäften ist über jeden Vollzug zu berichten, durch den sich der Stand der Masse ändert.
(2)Absatz 2Bedarf das Verwahrschaftsgericht zu einer Erledigung der genauen Kenntnis des Standes einer Masse und kann es sich diese Kenntnis aus dem Akte nicht ohne besondere Schwierigkeiten beschaffen, so kann es der Verwahrungsabteilung einen Bericht über den Stand der Masse abverlangen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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