Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Soweit nach den §§ 322 und 323 die Art der Ausfolgung und des Nämlichkeitsausweises von der Höhe des Wertes abhängt, ist der Wert der Verwahrnisse nach § 352 zu bestimmen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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