(1) Wenn Verwahrnisse mit der Post versendet werden sollen, sind sie von den Bediensteten der Einlaufstelle zu verpacken und zu versiegeln. Die Sendung ist verschlossen aufzugeben.
(2) Wenn Verwahrnisse von einer Verwahrungsabteilung an eine andere zur weiteren Verwahrung abgegeben werden (§ 285 Abs. 4), ist der anderen Verwahrungsabteilung ein Auszug aus den bestehenden Eintragungen mit allen diese Verwahrnisse betreffenden Vormerkungen zu übersenden. Der Auszug hat insbesondere auch die Angaben zu enthalten, die für die seinerzeitige Bemessung der Verwahrungsgebühr nötig sind.
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