(1) Mit dem allgemeinen Gerichtssiegel sind die Ausfertigungen folgender Geschäftsstücke zu versehen: Urteile mit Ausnahme der Versäumungsurteile in gekürzter Form, Bestellungsurkunden aller Art, Genehmigungsvermerke in Abhandlungs-, Vormundschafts- und Kuratelsachen, Amtszeugnisse, Wechselproteste, Auszüge, Abschriften und Amtsbestätigungen aus den öffentlichen Büchern sowie aus dem Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister, Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch, Beglaubigungsvermerke, Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine fremde Vertretungsbehörde im Inland oder an eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland. Das gleiche gilt für die zum Anschlag an der Gerichtstafel oder für die ortsübliche Verlautbarung bestimmten Ediktsausfertigungen.
(2) Die Verwendung des besonderen Gerichtssiegels auf Ausfertigungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 68 Abs. 2. In diesen Fällen sind auch gekürzte Ausfertigungen mit dem besonderen Gerichtssiegel zu versehen.
(3) Ausfertigungen gerichtlicher Urteile, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und über die Poststraße abgefertigt werden, bedürfen keines allgemeinen Gerichtssiegels. Auf Antrag sind diese Ausfertigungen aber mit dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen.
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