Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAlle Ausfertigungen sind genau nach Weisung der Urschrift herzustellen, und zwar durch wörtliche Abschrift, durch Abfassung nach den Weisungen der Urschrift (des Bewilligungsvermerkes) mit oder ohne Benützung von Formblättern oder mit der vorgeschriebenen Stampiglie (§§ 111, 112). Als Ausfertigungen können auch die gleichzeitig mit der Urschrift hergestellten Durchschläge (§ 111 Abs. 1) verwendet werden. Beschlußausfertigungen häufig wiederkehrenden Wortlautes können mit Stampiglie hergestellt werden (Beispiel: § 135 Abs. 3).Alle Ausfertigungen sind genau nach Weisung der Urschrift herzustellen, und zwar durch wörtliche Abschrift, durch Abfassung nach den Weisungen der Urschrift (des Bewilligungsvermerkes) mit oder ohne Benützung von Formblättern oder mit der vorgeschriebenen Stampiglie (Paragraphen 111,, 112). Als Ausfertigungen können auch die gleichzeitig mit der Urschrift hergestellten Durchschläge (Paragraph 111, Absatz eins,) verwendet werden. Beschlußausfertigungen häufig wiederkehrenden Wortlautes können mit Stampiglie hergestellt werden (Beispiel: Paragraph 135, Absatz 3,).
(2)Absatz 2Es ist gestattet, von den Parteien beigebrachte Ausfertigungsentwürfe zu verwenden; doch dürfen Kosten hiefür nicht zugesprochen werden. Unzulässig ist die Verwendung von Ausfertigungsentwürfen, die eine von der Partei entworfene Begründung enthalten.
(3)Absatz 3Kürzere Ausfertigungen aller Art, die eine Zustellung mit Rückschein erfordern, besonders Massenerledigungen im Exekutions- und Grundbuchsverfahren, sind auf Rückscheinkartenbriefen herzustellen.
(4)Absatz 4Am Schlusse jeder Ausfertigung ist die Bezeichnung des Gerichtes und der Gerichtsabteilung, aus der die Erledigung stammt, sowie der Tag der Erledigung anzuführen. In größeren Orten sind auch Straße und Hausnummer des Gerichtes anzugeben, zum Beispiel:
(5)Absatz 5Die Ausfertigungen der Urteile in bürgerlichen Rechtsachen haben gemäß § 417 Abs. 1 Z 2 ZPO. die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zunamen), Beschäftigung, Wohnort, Parteistellung sowie die Bezeichnung ihrer Vertreter zu enthalten. In Beschlußausfertigungen (§ 429 ZPO., § 63 EO.) kann diese Bezeichnung entfallen, wenn die Ausfertigungen auf Protokollabschriften, Schriftsätze oder Halbschriften gesetzt werden, die diese Angabe enthalten, oder wenn sie gleichzeitig mit solchen Abschriften, Schriftsätzen oder Halbschriften zugestellt werden (§ 79 Abs. 5 GOG.).Die Ausfertigungen der Urteile in bürgerlichen Rechtsachen haben gemäß Paragraph 417, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zunamen), Beschäftigung, Wohnort, Parteistellung sowie die Bezeichnung ihrer Vertreter zu enthalten. In Beschlußausfertigungen (Paragraph 429, ZPO., Paragraph 63, EO.) kann diese Bezeichnung entfallen, wenn die Ausfertigungen auf Protokollabschriften, Schriftsätze oder Halbschriften gesetzt werden, die diese Angabe enthalten, oder wenn sie gleichzeitig mit solchen Abschriften, Schriftsätzen oder Halbschriften zugestellt werden (Paragraph 79, Absatz 5, GOG.).
(6)Absatz 6Sind in verschiedenen Rechtssachen in annähernd gleicher Zeit Edikte gleicher Art bekannt zu machen, so können in den für die Zeitungen, allenfalls auch in den für die ortsübliche Kundmachung bestimmten Ausfertigungen mehrere Edikte zusammengefasst werden (Sammeledikt). Durch die Zusammenfassung darf die Verständlichkeit des Ediktes nicht leiden.
(7)Absatz 7In den für Behörden bestimmten Ausfertigungen ist womöglich die Geschäftszahl des behördlichen Stückes, auf das sich die Erledigung bezieht oder, wo es für die Behörde nötig scheint, der Anlaß der Zustellung, der durch die Erledigung betroffene Verwaltungszweig u. dgl. anzugeben. Auch sind, soweit es zu behördlichem Gebrauche notwendig ist, die Anschriften der beteiligten Personen, wenn sie nicht schon in der Ausfertigung enthalten sind, nötigenfalls nachträglich handschriftlich beizusetzen.
(8)Absatz 8Wenn bei Erledigung eines Antrages oder sonst im Zuge eines Verfahrens eine bücherliche Eintragung in einer Grundbuchseinlage bewilligt oder angeordnet wird, die sich bei einem anderen Gericht befindet, ist das Grundbuchsgericht unverweilt um den Vollzug der Eintragung unter Übersendung von soviel Ausfertigungen zu ersuchen, als das Grundbuchsgericht benötigt, um alle Beteiligten, von seiner Amtshandlung zu verständigen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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