(1) In bürgerlichen Rechtsachen, für die kein Anwaltszwang besteht, ist Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, mit der schriftlichen Ausfertigung einer Entscheidung stets auch eine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Wenn die Entscheidungen nicht auf Formblättern oder Halbschriften ausgefertigt werden, welche die Rechtsmittelbelehrung bereits enthalten, kann sie auch auf gesondertem Blatte beigelegt werden. Wenn dem Antrag einer Partei durch Versäumungs- oder Anerkenntnisurteil ohne Änderung stattgegeben wurde, ist ihr keine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen (§ 79 letzter Absatz GOG.).
(2) Die im Abs. 1 erwähnte Rechtsmittelbelehrung auf gesondertem Blatt ist von der Geschäftsabteilung der Urteilsausfertigung auch ohne besondere Weisung des Richters anzuschließen.
(3) Wenn ein strafgerichtliches Urteil in Abwesenheit des Angeklagten gefällt (§§ 269, 427 StPO.), eine Anklageschrift (§ 213 StPO) oder ein Beschluß zugestellt wird, ist stets auch eine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen; dies ist vom Richter in der Zustellverfügung ausdrücklich anzuordnen (§ 129 Abs. 4).
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