§ 142 Geo. Überwachung der Zustellung

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wurde eine Sendung ohne monatliche Gebührenstundung (§ 203) eingeschrieben aufgegeben, zum Beispiel bei einer Sendung ins Ausland (§ 204), so ist der Postaufgabeschein neben dem Abfertigungsvermerk in den Akt zu kleben. Bei sonstigen eingeschriebenen Sendungen wird die Aufgabe durch die Eintragung im Aufgabebuch (§ 199 Abs. 3) nachgewiesen.

(2) Die Geschäftsabteilung hat das Eintreffen der Zustellausweise zu überwachen. Zu diesem Zwecke sind Akten, zu denen Zustellausweise erwartet werden, regelmäßig in einem besonderen Fach aufzubewahren und von Zeit zu Zeit durchzusehen. Die Überwachung der Zustellung liegt bei reinen Grundbuchsachen dem Grundbuchsführer ob, bei Grundbuchstücken, die zu anderen Akten gehören, der mit der Sache befaßten Geschäftsabteilung.

(3) Wenn der Zustellausweis nicht in angemessener Zeit einlangt oder Mängel aufweist oder Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung verrät, hat die Geschäftsabteilung nach der Lage des Falles bei der Post, Vollzugsabteilung oder Ortsgemeinde auf Abhilfe zu dringen (Vergleiche § 155 Abs. 1) oder sofort die Weisung des Richters (Vorsitzenden) einzuholen. Der Richter kann anordnen, daß ihm angezeigt wird, wenn in bestimmter Frist vor einer Verhandlung die Zustellausweise noch nicht vorliegen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 142 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 142 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 142 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 142 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 142 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Geo. Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 141 Geo.
§ 143 Geo.