(1) Wenn der Empfänger das Schriftstück bei Gericht übernimmt, ist es ihm von dem Bediensteten, bei dem es sich gerade befindet (Geschäftsabteilung, Vollzugsabteilung, Zusteller), unmittelbar auszufolgen (§ 114 ZPO.). Der Übernehmer muß jedoch dem Bediensteten bekannt sein oder sich verläßlich ausweisen. Die Ausfolgung an einen Bevollmächtigten ist nur soweit statthaft, als diesem auch zugestellt werden dürfte. An Personen, an die eine Ersatzzustellung gestattet wäre (§ 159 Abs. 2 lit. b), ist die unmittelbare Ausfolgung bei Gericht nicht zulässig, doch kann, wenn an einen Rechtsanwalt, einen Notar, eine öffentliche Anstalt, eine Berufsvormundschaft usw. nicht zu eigenen Handen zuzustellen ist, das Schriftstück einem dem Gericht bekannten Bediensteten ausgefolgt werden.
(2) Die unmittelbare Ausfolgung bei Gericht ist auf dem schon vorbereiteten Zustellausweis oder im Akte durch eine Empfangsbestätigung des Empfängers und von dem ausfolgenden Gerichtsbediensteten durch Beifügen seines Namens zu beurkunden.
(3) Parteien (Rechtsanwälten, Notaren, Schätzmeistern usw.), denen sehr oft zuzustellen ist, kann gestattet werden, daß sie die für sie bestimmten Geschäftsstücke täglich bei Gericht abholen. Die Geschäftsstücke sind für sie bereitzuhalten, doch darf durch diesen Vorgang die Zustellung nicht verzögert werden. Bei der Ausfolgung sind die Zustellausweise zu unterfertigen. Wenn Parteien die Übernahme verzögern, ist zuzustellen, weitere Stücke sind für sie nicht mehr bereitzuhalten.
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