Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIst ein Gericht oder eine Ortsgemeinde um eine Zustellung im Inlande zu ersuchen, so sind bloß auf dem Umschlage der Sendung oder auf dem der Sendung beizugebenden Zustellschein die Worte „Ersuchen um Zustellung“ anzubringen.
(2)Absatz 2Ist an Exterritoriale oder im Ausland zuzustellen (§§ 119 bis 122 ZPO.), so ist nach Vorschrift des Rechtshilfeerlasses ein Ersuchschreiben an das Bundesministerium für Justiz oder an das in Betracht kommende ausländische Gericht zu richten. Solche Ersuchschreiben, ferner Ersuchschreiben wegen Beförderung von Ersuchen um Rechtshilfe, die an das Bundesministerium für Justiz gerichtet werden, sind von der Geschäftsstelle vorzubereiten und dem Richter (Vorsitzenden - § 122 ZPO.) zur Unterschrift vorzulegen. Es ist nicht notwendig, die Urschrift oder eine Abschrift zurückzubehalten.Ist an Exterritoriale oder im Ausland zuzustellen (Paragraphen 119 bis 122 ZPO.), so ist nach Vorschrift des Rechtshilfeerlasses ein Ersuchschreiben an das Bundesministerium für Justiz oder an das in Betracht kommende ausländische Gericht zu richten. Solche Ersuchschreiben, ferner Ersuchschreiben wegen Beförderung von Ersuchen um Rechtshilfe, die an das Bundesministerium für Justiz gerichtet werden, sind von der Geschäftsstelle vorzubereiten und dem Richter (Vorsitzenden - Paragraph 122, ZPO.) zur Unterschrift vorzulegen. Es ist nicht notwendig, die Urschrift oder eine Abschrift zurückzubehalten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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