(1) Wenn die antragstellende (klagende) Partei im Mahnverfahren oder die aufkündigende Partei im Bestandverfahren unter Beibringung einer mit ihrer Anschrift versehenen Postkarte ersucht hat, sie zu verständigen, sobald der Zahlungsbefehl oder die Kündigung zugestellt oder in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Geschäftsabteilung nach Zustellung oder nach Eintritt der Rechtskraft die Verständigung abzusenden.
(2) Hat der Kläger bei der ersten Tagsatzung eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumungsurteils begehrt, so ist ihm eine Ausfertigung nach Eintritt der Rechtskraft mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit zuzusenden (§ 542).
(3) Hat die antragstellende oder klagende Partei im Mahn-, Mandats- oder Wechselverfahren oder die aufkündigende Partei im Bestandverfahren beantragt, daß ihr die für sie bestimmte Ausfertigung des Zahlungsbefehles, des Wechselzahlungsauftrages, der Aufkündigung usw. erst nach Zustellung an den Gegner oder erst mit einer Bestätigung der Rechtskraft zugestellt werde, so ist die Bestimmung des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Wird der Verwahrungsabteilung eine Ausfolgung nach Rechtskraft des Beschlusses aufgetragen, so ist ihr die Ausfertigung erst nach Rechtskraft des Beschlusses mit einer Rechtskraftbestätigung zuzustellen. Diese Vorschrift ist sinngemäß anzuwenden, wenn dem Rechnungsführer eine Ausfolgung nach Rechtskraft des Beschlusses aufgetragen wird.
(5) Erst nach Rechtskraft des Urteils sind die für die amtlichen Entscheidungssammlungen bestimmten Urteilsausfertigungen dem Bundesministerium für Justiz einzusenden (§ 130 Z 9)nach Rechtskraft der Entscheidung sind die Zählblätter anzulegen (§ 92) und die Strafkarten abzufertigen (§ 93 Abs. 2).
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