Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsFür die Unterfertigung der Ausfertigungen der vom Richter (vom Senate) erledigten Stücke gilt folgendes:
a)Litera aAmtszeugnisse, Ausfolgungsbeschlüsse (Abs. 4) und alle Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine fremde Vertretungsbehörde im Inland oder eine Österreichische Vertretungsbehörde im Ausland sind vom Richter (Vorsitzenden) eigenhändig zu unterschreiben;Amtszeugnisse, Ausfolgungsbeschlüsse (Absatz 4,) und alle Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine fremde Vertretungsbehörde im Inland oder eine Österreichische Vertretungsbehörde im Ausland sind vom Richter (Vorsitzenden) eigenhändig zu unterschreiben;
b)Litera balle sonstigen Ausfertigungen, insbesondere von Urteilen, Beschlüssen, Vergleichen, Berichten, Bestätigungen und Schreiben werden in bürgerlichen Rechtsachen und in Strafsachen unter dem Abdrucke der Unterfertigungsstampiglie des Richters (Senatsvorsitzenden, Rechtspflegers, § 67 Abs. 6) vom Leiter der Geschäftsabteilung unterschrieben;alle sonstigen Ausfertigungen, insbesondere von Urteilen, Beschlüssen, Vergleichen, Berichten, Bestätigungen und Schreiben werden in bürgerlichen Rechtsachen und in Strafsachen unter dem Abdrucke der Unterfertigungsstampiglie des Richters (Senatsvorsitzenden, Rechtspflegers, Paragraph 67, Absatz 6,) vom Leiter der Geschäftsabteilung unterschrieben;
c)Litera cAusfertigungen in Justizverwaltungssachen - Bestellungsurkunden ausgenommen -können nach lit. b unterschrieben werden.Ausfertigungen in Justizverwaltungssachen - Bestellungsurkunden ausgenommen -können nach Litera b, unterschrieben werden.
(2)Absatz 2Der Leiter der Geschäftsabteilung hat seine Unterschrift in den Fällen des Abs. 1 lit. b und c handschriftlich unter die Unterfertigungsstampiglie zu setzen. Werden die Ausfertigungen auf chemischem Wege hergestellt, so kann die Unterschrift vor der Vervielfältigung in chemischer Tinte beigesetzt werden.Der Leiter der Geschäftsabteilung hat seine Unterschrift in den Fällen des Absatz eins, Litera b und c handschriftlich unter die Unterfertigungsstampiglie zu setzen. Werden die Ausfertigungen auf chemischem Wege hergestellt, so kann die Unterschrift vor der Vervielfältigung in chemischer Tinte beigesetzt werden.
(3)Absatz 3Einantwortungsurkunden, Bestätigungen nach § 178 AusstreitG. und Genehmigungsklauseln gelten nicht als Amtszeugnisse, sondern als Beschlüsse, ebenso Haft-, Vorführungs- und Hausdurchsuchungsbefehle. Wenn die Geschäftsstelle auf richterlichen Auftrag Akten oder Auskünfte über Vorstrafen und Leumund einholt, Verständigungen (§ 132) oder Anfragen verfaßt u. dgl., hat sie ihre selbst entworfenen (urschriftlich abzufertigenden) Schreiben nach § 36 Abs. 1 zu unterfertigen.Einantwortungsurkunden, Bestätigungen nach Paragraph 178, AusstreitG. und Genehmigungsklauseln gelten nicht als Amtszeugnisse, sondern als Beschlüsse, ebenso Haft-, Vorführungs- und Hausdurchsuchungsbefehle. Wenn die Geschäftsstelle auf richterlichen Auftrag Akten oder Auskünfte über Vorstrafen und Leumund einholt, Verständigungen (Paragraph 132,) oder Anfragen verfaßt u. dgl., hat sie ihre selbst entworfenen (urschriftlich abzufertigenden) Schreiben nach Paragraph 36, Absatz eins, zu unterfertigen.
(4)Absatz 4Als Ausfolgungsbeschlüsse im Sinne des Abs. 1 lit. a sind alle Beschlüsse anzusehen, womit Wertpapiere, Geld oder andere Vermögenschaften, die bei Gericht, bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht, der Verwahrungsstelle (§§ 614 ff.), dem Postsparkassenamt, Sparkassen, Banken, Behörden oder anderen Stellen erliegen, oder Einkünfte aus solchen Werten aus der gerichtlichen Verwahrung ausgefolgt, aus der gerichtlichen oder gesetzlichen Sperre entlassen, in eine andere Vermögensform umgewandelt oder sonstige Umsatzgeschäfte (§§ 312, 313) angeordnet werden, ferner Beschlüsse, womit Rechte dritter Personen an solchen Werten anerkannt oder den Stellen bei denen die Werte erliegen, mitgeteilt werden. Mit der eigenhändigen Unterschrift des Richters ist aber nur die für diese Stellen bestimmte Ausfertigung zu versehen.Als Ausfolgungsbeschlüsse im Sinne des Absatz eins, Litera a, sind alle Beschlüsse anzusehen, womit Wertpapiere, Geld oder andere Vermögenschaften, die bei Gericht, bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht, der Verwahrungsstelle (Paragraphen 614, ff.), dem Postsparkassenamt, Sparkassen, Banken, Behörden oder anderen Stellen erliegen, oder Einkünfte aus solchen Werten aus der gerichtlichen Verwahrung ausgefolgt, aus der gerichtlichen oder gesetzlichen Sperre entlassen, in eine andere Vermögensform umgewandelt oder sonstige Umsatzgeschäfte (Paragraphen 312,, 313) angeordnet werden, ferner Beschlüsse, womit Rechte dritter Personen an solchen Werten anerkannt oder den Stellen bei denen die Werte erliegen, mitgeteilt werden. Mit der eigenhändigen Unterschrift des Richters ist aber nur die für diese Stellen bestimmte Ausfertigung zu versehen.
(5)Absatz 5Ausfertigungen gerichtlicher Urteile, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und über die Poststraße abgefertigt werden, bedürfen weder der Unterschriftsstampiglie des Richters (Senatsvorsitzenden, Rechtspflegers, § 67 Abs. 6) noch einer Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung. Auf Antrag sind diese Ausfertigungen aber mit der Unterschriftsstampiglie des Richters und der Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung zu versehen.Ausfertigungen gerichtlicher Urteile, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und über die Poststraße abgefertigt werden, bedürfen weder der Unterschriftsstampiglie des Richters (Senatsvorsitzenden, Rechtspflegers, Paragraph 67, Absatz 6,) noch einer Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung. Auf Antrag sind diese Ausfertigungen aber mit der Unterschriftsstampiglie des Richters und der Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung zu versehen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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