(1) Gerichtsbedienstete können nur innerhalb des Gerichtssprengels, Gemeindebedienstete nur innerhalb der Ortsgemeinde zustellen (Zustellgebiet).
(2) Die zuzustellenden Schriftstücke sind mit Ausnahme der im § 125 Abs. 4 genannten Fälle dem Empfänger offen zu übergeben. Amtliche Sendungen an eine Behörde sind in der Einlaufstelle dieser Behörde abzugeben, wenn in der Anschrift nichts anderes verfügt ist.
(3) In den Fällen des § 153 Abs. 1 Z 5 ist die Zustellung bloß im Protokoll, das über die Amtshandlung aufgenommen wird, oder im Bericht, der über die Amtshandlung erstattet wird, zu beurkunden; in den anderen Fällen ist ein Zustellschein zu verwenden. Im Zustellscheine hat der Empfänger den Tag des Empfanges und seine Unterschrift (Vor- und Zunamen) einzusetzen, der Zusteller seine Unterschrift beizufügen (§ 110 ZPO.). Wenn der Empfänger nicht schreiben kann, hat er sein Handzeichen einzusetzen, der Zusteller den Tag der Zustellung und den Namen des Empfängers beizufügen. Wenn der Empfänger die Unterschrift verweigert, hat der Zusteller diesen Umstand und den Tag auf dem Zustellschein zu vermerken. Bei Zustellungen ohne Zustellausweis und amtlichen Sendungen (§ 126 Abs. 2 lit. a bis g) hat der Empfänger den Empfang im Übergabsbuche zu bestätigen.
(4) Wenn sich sonst nicht oder nicht rechtzeitig zustellen ließe, kann der Zusteller oder eine Partei bei dem mit der Sache befaßten Richter (Vorsitzenden) oder beim Gerichtsvorsteher beantragen, daß die Zustellung zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag vorgenommen wird (§ 140 Abs. 3).
(5) Über Zwischenfälle, die sich bei der Zustellung ergeben, insbesondere über die Gründe, die eine Zustellung verhindern (Abreise, Tod, Unauffindbarkeit des Empfängers usw.) oder die zur Zurücklassung des Stückes am Zustellorte oder zu seiner Hinterlegung beim Gemeindevorsteher oder Bezirksgericht führen (§ 159), haben die Zusteller auf dem Zustellscheine kurz zu berichten, allenfalls eine Weisung des Richters einzuholen.
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