(1) Vollstreckbare Ausfertigungen sind Ausfertigungen, die eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit tragen. Diese Bestätigung kann nur erteilt werden, wenn der Richter (der Rechtspfleger) ihre Voraussetzungen geprüft und die Vollstreckbarkeit in einem Aktenvermerk urschriftlich festgestellt hat.
(2) Für die Ausfertigung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist eine besondere Stampiglie (blau) nach folgendem Muster zu verwenden:
Diese Ausfertigung ist vollstreckbar. |
Handelsgericht Wien, |
(3) Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist unter Verwendung der Unterfertigungsstampiglie des Richters vom Leiter der Geschäftsabteilung zu unterschreiben. Wurde die Vollstreckbarkeit von einem Rechtspfleger festgestellt, so sind die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 anzuwenden. Soll nur die Rechtskraft oder neben der Vollstreckbarkeit auch die Rechtskraft bestätigt werden, so ist der Stampiglienabdruck handschriftlich zu berichtigen oder zu ergänzen. Bei größeren Gerichten kann hiefür eine eigene Stampiglie verwendet werden.
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