(1) Im Inland werden gerichtliche Sendungen grundsätzlich durch die Post zugestellt, auf andere Weise in folgenden Fällen:
1. | wenn für den Ort, an dem zugestellt werden soll, kein Postzustelldienst eingerichtet ist; | |||||||||
2. | wenn bei Zustellung mit der Post die Zustellung zu spät käme oder der Zustellausweis nicht rechtzeitig vorläge; | |||||||||
3. | wenn der, dem zuzustellen ist, oder seine Anschrift nicht genau bekannt ist und erst durch den Zusteller ermittelt werden soll; | |||||||||
4. | wenn das Schriftstück zu einer Zeit zugestellt werden muß, zu der Postzustellungen nicht vorgenommen werden; | |||||||||
5. | wenn Schriftstücke bei einer Exekutionshandlung, bei einer Hausdurchsuchung, Vorführung oder Verhaftung oder an einen Verhafteten (Gefangenen) zuzustellen sind. |
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 5 hat der Richter oder sonstige Bedienstete zuzustellen, der die Amtshandlung vornimmt oder dem die Aufsicht über den Verhafteten (Gefangenen) obliegt. In den Fällen der Z 1 bis 4 ist innerhalb der Gerichtsorte durch Gerichtsbedienstete, außerhalb der Gerichtsorte durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zuzustellen.
(3) In der unmittelbaren Umgebung des Gerichtshauses und im Verkehr mit nahegelegenen Amtsstellen und Notariatskanzleien kann die Zustellung durch Gerichtsbedienstete auch besorgt werden, wenn dies im einzelnen Falle zweckmäßiger erscheint als die Postzustellung.
(4) Kann eine Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung bei Gericht geschehen, so ist sie auf diesem Wege zu bewerkstelligen (§ 160).
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