§ 155 Geo. Prüfung der Postzustellung durch die Geschäftsstelle

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wenn der Rückschein nicht in angemessener Zeit zurücklangt oder wenn er Mängel aufweist oder Unregelmäßigkeiten bei Vornahme der Zustellung verrät (Fehlen der Tagesangabe, Fehlen der Unterschrift des Empfängers oder des Zustellers, falscher Empfänger, unbegründete Hinterlegung usw.), hat die Geschäftsabteilung ein Nachfrageschreiben unter Benützung des GeoForm. Nr. 36 an das Abgabepostamt zu richten oder die Weisung des Richters einzuholen. Ist kein oder ein unbrauchbarer Rückschein zurückgekommen, so ist dem Nachfrageschreiben ein Doppel des ursprünglichen Rückscheines anzuschließen und der Inhalt des Schriftstückes darauf kurz zu vermerken.

(2) Wenn eine Sendung von der Post wegen Änderung des Wohnortes oder der Wohnung des Empfängers dem Gericht als unbestellbar zurückgesendet wird und die Voraussetzungen für die Anwendung des § 111 ZPO. (§ 80 Abs. 2 StPO.) vorliegen, ist die Zustellverfügung vom Richter durch den Vermerk „Wohnungsänderung - postamtliche Hinterlegung D“ zu ergänzen. In diesem Falle hat die Geschäftsabteilung den Rückschein mit dem gleichen Vermerk zu versehen und die Sendung neuerlich der Post zu übergeben. Das Abgabepostamt hat den im selben Hause wohnenden Vermieter oder eine von diesem bestellte, ebenda wohnhafte Aufsichtsperson durch den Zusteller mündlich von dem Briefe zu benachrichtigen, den Brief zu hinterlegen und den Rückschein nach Beurkundung der Hinterlegung zurückzusenden.

(3) Wenn gegen das Verhalten eines mit der Ausführung der Zustellung beauftragten Bediensteten der Postverwaltung mündlich oder schriftlich Beschwerde erhoben wird (§ 91 ZPO.), ist das Abgabepostamt oder die dem Abgabepostamte vorgesetzte Postdirektion unter genauer Mitteilung des Sachverhaltes um Abhilfe zu ersuchen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 155 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 155 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 155 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 155 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 155 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Geo. Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 154 Geo.
§ 156 Geo.