Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsWenn der Richter eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung anordnet (§ 115 ZPO), gilt als Zustellausweis ein Ausdruck aus der Ediktsdatei, aus dem der Tag der Aufnahme in die Ediktsdatei ersichtlich ist. Meldet sich vor oder nach Ablauf der Frist die Person, für die das Schriftstück bestimmt ist, so ist es ihr gegen Empfangsbestätigung auszufolgen.Wenn der Richter eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung anordnet (Paragraph 115, ZPO), gilt als Zustellausweis ein Ausdruck aus der Ediktsdatei, aus dem der Tag der Aufnahme in die Ediktsdatei ersichtlich ist. Meldet sich vor oder nach Ablauf der Frist die Person, für die das Schriftstück bestimmt ist, so ist es ihr gegen Empfangsbestätigung auszufolgen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,)
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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