Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Bestimmungen des § 139 Abs. 3 und 5 sind bei der Vorbereitung von Zustellscheinen sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 139, Absatz 3 und 5 sind bei der Vorbereitung von Zustellscheinen sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Zustellung eines Vorführungsbefehls oder einer Anordnung der Festnahme oder anderer gerichtlich zu bewilligender Zwangsmittel (§ 210 Abs. 3 StPO) sowie Zustellungen, die bei Vornahme einer Exekutionshandlung geschehen, werden in dem über die Amtshandlung aufgenommenen Protokoll oder in dem zu erstattenden Bericht, aber nicht durch einen Zustellschein beurkundet.Die Zustellung eines Vorführungsbefehls oder einer Anordnung der Festnahme oder anderer gerichtlich zu bewilligender Zwangsmittel (Paragraph 210, Absatz 3, StPO) sowie Zustellungen, die bei Vornahme einer Exekutionshandlung geschehen, werden in dem über die Amtshandlung aufgenommenen Protokoll oder in dem zu erstattenden Bericht, aber nicht durch einen Zustellschein beurkundet.
(3)Absatz 3Weisungen des Richters über die Zustellung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen (§ 130 Z 1) sind auf dem zuzustellenden Stücke und auf dem Zustellscheine ersichtlich zu machen. Wenn eine nachträgliche Weisung über eine Zustellung zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag ergeht (§ 158 Abs. 4), ist sie urschriftlich auf den Zustellschein zu setzen und auf dem zuzustellenden Stück ersichtlich zu machen.Weisungen des Richters über die Zustellung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen (Paragraph 130, Ziffer eins,) sind auf dem zuzustellenden Stücke und auf dem Zustellscheine ersichtlich zu machen. Wenn eine nachträgliche Weisung über eine Zustellung zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag ergeht (Paragraph 158, Absatz 4,), ist sie urschriftlich auf den Zustellschein zu setzen und auf dem zuzustellenden Stück ersichtlich zu machen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 140 Geo.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 140 Geo. selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 140 Geo.