§ 133 Geo. (Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz), Verständigung der Staatsanwaltschaft in Ehesachen, in Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes - JUSLINE Österreich
§ 133 Geo. Verständigung der Staatsanwaltschaft in Ehesachen, in Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes
Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei Klagen auf Nichtigerklärung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) hat der Richter die Staatsanwaltschaft von der ersten zur mündlichen Verhandlung bestimmten Tagsatzung durch Mitteilung des Aktes zu verständigen. Vom Gange des weiteren Verfahrens wird die Staatsanwaltschaft nur verständigt, wenn sie es beantragt hat, doch ist eine Ausfertigung des Urteils der Staatsanwaltschaft auf jeden Fall zuzustellen.Bei Klagen auf Nichtigerklärung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a, JN) hat der Richter die Staatsanwaltschaft von der ersten zur mündlichen Verhandlung bestimmten Tagsatzung durch Mitteilung des Aktes zu verständigen. Vom Gange des weiteren Verfahrens wird die Staatsanwaltschaft nur verständigt, wenn sie es beantragt hat, doch ist eine Ausfertigung des Urteils der Staatsanwaltschaft auf jeden Fall zuzustellen.
(2)Absatz 2Hält das Gericht in Streitigkeiten, betreffend Scheidung oder Aufhebung einer Ehe, die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft für geboten, um die im Verfahren und bei der Entscheidung im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden Umstände geltend zu machen, so hat es den Akt der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
(3)Absatz 3In Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes, mit Ausnahme der Aufhebung der Todeserklärung auf Grund persönlichen Antrages des für tot Erklärten (§ 24 des Todeserklärungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 23/1951), ist der Staatsanwaltschaft vor der Bekanntmachung des Ediktes und vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben; erforderlichenfalls sind die Akten zur Einsicht zu übersenden.In Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes, mit Ausnahme der Aufhebung der Todeserklärung auf Grund persönlichen Antrages des für tot Erklärten (Paragraph 24, des Todeserklärungsgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1951,), ist der Staatsanwaltschaft vor der Bekanntmachung des Ediktes und vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben; erforderlichenfalls sind die Akten zur Einsicht zu übersenden.
(4)Absatz 4Ist die Staatsanwaltschaft Partei, so sind ihr Beschlüsse und Urteile wie einer anderen Partei zuzustellen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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