§ 134 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Richter hat die Akten nach der Erledigung in dringenden Fällen sofort, sonst täglich zweimal der Geschäftsstelle zu übergeben oder von ihr abholen zu lassen. Nach einer Tagsatzung oder Verhandlung ist der Akt in der Regel der Geschäftsstelle erst zu übergeben, wenn sämtliche Entscheidungen und Verfügungen, die zu erlassen sind, in Urschrift vorliegen. Doch kann das Ergebnis der Verhandlungen, wenn es für den Geschäftsbetrieb förderlich ist, der Geschäftsstelle schon vorher im kurzen Wege mitgeteilt werden.

(2) Nach Übernahme der Akten hat die Geschäftsstelle - allenfalls nach Ergänzung der ZV. gemäß § 129 Abs. 2 und 3 - in den Registern und sonstigen Geschäftsbehelfen die erforderlichen Eintragungen und Abstreichungen zu machen, die Ausfertigungen herzustellen, zu vergleichen und für ihre Unterfertigung zu sorgen, endlich die sonstigen nach der Erledigung (der ZV. und den Weisungen für die Geschäftsbehandlung) gebotenen Amtshandlungen vorzunehmen.

(3) Sind Ausfertigungen herzustellen, so ist der Urschrift mit Stampiglie der „Abfertigungsvermerk“ beizudrucken, durch dessen Ausfüllung ersichtlich zu machen ist: wann die Urschrift in der Geschäftsabteilung eingelangt ist, wann und von wem die Ausfertigung hergestellt, mit der Urschrift verglichen und der Vollzugsabteilung übergeben (abgefertigt) wurde.

(4) Wenn auf Grund mehrerer Erledigungen gleichartige Edikte auszufertigen sind, die sich miteinander verbinden lassen, hat die Geschäftsstelle die Zustimmung des Richters zur Ausfertigung eines Sammelediktes (§ 144 Abs. 6) einzuholen.

(5) Wenn bei Ladung von Schöffen oder Beisitzern oder bei Bestellung eines Kurators oder eines Sachverständigen die Namen nicht schon in der richterlichen Erledigung enthalten sind, hat die Geschäftsstelle an der Hand der aufliegenden Listen die Person zu bestimmen und hiebei die gesetzliche oder sonst vorgeschriebene Reihenfolge genau zu beachten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 134 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 134 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 134 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 134 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 134 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Geo. Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 133 Geo.
§ 135 Geo.