(1) Erledigungen von Grundbuchsstücken und Erledigungen, die selbst Grundbuchsstücke sind (§ 448 Abs. 1 bis 3), sind vor der Ausfertigung zur Eintragung im Tagebuch und im Grundbuche dem Grundbuchsführer in Urschrift zu übergeben (§ 131 Z 3). Hat das Grundbuchsstück noch keinen Eingangsvermerk, so ist es dem Grundbuchsführer im Wege der Einlaufstelle zu übersenden (§ 450 Abs. 4).
(2) Mit der Übergabe der Urschrift an den Grundbuchsführer ist der nach § 102 GBG. erforderliche schriftliche Auftrag erteilt. Wurde das Stück zwar vom Grundbuchsgericht, aber von einem anderen als dem Grundbuchsrichter erledigt, so bedarf es keiner Verfügung des letzteren. Entscheidungen anderer Gerichte, insbesondere auch solche in Rechtsmittelverfahren, sind nicht sofort im Grundbuch einzutragen, sondern es ist die Entscheidung des Grundbuchsrichters abzuwarten.
(3) Die Urschrift und die Ausfertigungen des Beschlusses, womit der Grundbuchsrichter den Vollzug einer von einem anderen Gerichte bewilligten (angeordneten) bücherlichen Eintragung verordnet, können auf Ausfertigungen des von dem anderen Gerichte erlassenen Beschlusses mit einer Stampiglie folgenden Wortlautes hergestellt werden (§ 67 Abs. 4 Z 6):
Vollzugsanordnung des Grundbuchsgerichtes.
Diese grundbücherliche Eintragung ist zu vollziehen.
Bezirksgericht Baden, Abt. 3,
am......... 19..
(4) Dem Stampiglienabdruck sind die erforderlichen Ergänzungen, insbesondere, soweit es sich nicht um Anmerkungen im Exekutionsverfahren handelt, die Namen der Personen beizufügen, denen der Bescheid oder eine Urkunde zuzustellen ist (§ 114 Abs. 4).
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