Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Ist ein Gericht oder eine Ortsgemeinde um eine Zustellung im Inlande zu ersuchen, so sind bloß auf dem Umschlage der Sendung oder auf dem der Sendung beizugebenden Zustellschein die Worte “„Ersuchen um Zustellung”“ anzubringen.
(2) Ist an Exterritoriale oder im Ausland zuzustellen (§§ 119 bis 122 ZPO.), so ist nach Vorschrift des Rechtshilfeerlasses ein Ersuchschreiben an das Bundesministerium für Justiz oder an das in Betracht kommende ausländische Gericht zu richten. Solche Ersuchschreiben, ferner Ersuchschreiben wegen Beförderung von Ersuchen um Rechtshilfe, die an das Bundesministerium für Justiz gerichtet werden, sind von der Geschäftsstelle vorzubereiten und dem Richter (Vorsitzenden - § 122 ZPO.) zur Unterschrift vorzulegen. Es ist nicht notwendig, die Urschrift oder eine Abschrift zurückzubehalten.
(1) Ist ein Gericht oder eine Ortsgemeinde um eine Zustellung im Inlande zu ersuchen, so sind bloß auf dem Umschlage der Sendung oder auf dem der Sendung beizugebenden Zustellschein die Worte “„Ersuchen um Zustellung”“ anzubringen.
(2) Ist an Exterritoriale oder im Ausland zuzustellen (§§ 119 bis 122 ZPO.), so ist nach Vorschrift des Rechtshilfeerlasses ein Ersuchschreiben an das Bundesministerium für Justiz oder an das in Betracht kommende ausländische Gericht zu richten. Solche Ersuchschreiben, ferner Ersuchschreiben wegen Beförderung von Ersuchen um Rechtshilfe, die an das Bundesministerium für Justiz gerichtet werden, sind von der Geschäftsstelle vorzubereiten und dem Richter (Vorsitzenden - § 122 ZPO.) zur Unterschrift vorzulegen. Es ist nicht notwendig, die Urschrift oder eine Abschrift zurückzubehalten.