In folgenden Fällen bedarf es einer schriftlichen Weisung (§ 129 Abs. 2 und 3):
1. Ausfertigungen in gekürzter Form - außer von Versäumungsurteilen - dürfen nur hergestellt werden, wenn es in der Erledigung ausdrücklich durch das Zeichen „Stamp.“ angeordnet wurde (§ 112 Abs. 3).
2. Wenn eine Vollstreckungshandlung auf Grund eines von einem anderen Gericht erlassenen Beschlusses vollzogen werden soll, muß die Übergabe an den Vollstrecker vom Richter durch die Worte „Zum Vollzuge“ ausdrücklich angeordnet werden.
3. Bei Grundbuchsstücken, die zu anderen Akten gehören (§ 448 Abs. 4), muß die Übergabe an den Grundbuchsführer zum Vollzuge einer bücherlichen Eintragung durch das Wort „Grundbuch“ ausdrücklich angeordnet werden.
4. Wenn eine Bleistiftmarke im Grundbuche gelöscht werden soll, ist dies dem Grundbuchsführer vom Richter schriftlich aufzutragen.
5. Ebenso müssen Eintragungen und Löschungen im Verzeichnisse für unvollstreckte Strafen nach § 493 Abs. 3 vom Richter schriftlich angeordnet werden.
6. Die Aufnahme einer Mitteilung über ein zuzustellendes Schriftstück (§ 115 ZPO) oder eines Edikts in die Ediktsdatei ist durch geeignete Schlagworte anzuordnen. Soll eine von der gewöhnlichen Frist abweichende Bekanntmachungsfrist eingehalten werden oder das Edikt in einer Zeitung oder ortsüblich verlautbart werden, so muss dies vom Richter ausdrücklich angeordnet werden.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)
8. Ebenso sind die Abfertigung von Zählblättern und Strafkarten und die Benachrichtigung des Strafregisteramtes von nachtträglichen Entscheidungen und Verfügungen schriftlich aufzutragen.
9. Das gleiche gilt für Eintragungen und Löschungen im Fristenvormerk (§ 529 Abs. 3).
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