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(1) Die von einem vollbeschäftigten Musikschullehrer zu erbringende Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr beträgt 1.768 Jahresstunden und teilt sich auf in
Gesamtunterrichtsverpflichtung der Musikschule | Lehrverpflichung | Vor- und Nachbereitung | Kulturelle Aktivitäten | |||||||
bis 18.500 Jahresstunden | 74 | 35 | 22 | |||||||
über 18.500 Jahresstunden | 222 | 105 | 66 | |||||||
(2) Die in Abs. 1 lit.a und b genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres.
ab einer Gesamtunterrichtsverpflichtung der Musikschule | Lehrverpflichtung | Vor- und Nachbereitung | Kulturelle Aktivitäten |
2.960 | 222 | 105 | 66 |
5.550 | 296 | 140 | 88 |
7.400 | 370 | 175 | 110 |
9.250 | 444 | 210 | 132 |
11.100 | 555 | 263 | 164 |
12.950 | 629 | 298 | 186 |
14.800 | 740 | 350 | 219 |
18.500 | 814 | 385 | 241 |
22.200 | 925 | 438 | 274 |
(3) Zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zählen unter anderem auch die sich aus der Unterrichtsverpflichtung ergebenden administrativen Aufgaben sowie die freiwillige regelmäßige Teilnahme an Lehrerfortbildungsveranstaltungen.
(4) Sonstige TätigkeitenMusikschule im Sinne des Abs. 1 lit.c sind in Absprache mit der Musikschulleitung vom Schulerhalter zeitgerecht festgelegte oder im Einzelfall angeordnete Obliegenheiten insbesondere mit kulturellen Aktivitäten zusammenhängende Tätigkeiten wie Schulkonzerte, Schulprojekte, öffentliche Auftritte, WettbewerbeHauptstandort und ähnliche Bereicherungen des kulturellen Lebens in den Gemeinden und angeordnete Teilnahme an LehrerfortbildungsveranstaltungenAußenstellen. Dazu zählen auch Vorbereitungen für diese Tätigkeiten. Administrative Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 werden bis zu 5 Jahresstunden angerechnet. Tätigkeiten für ähnliche Bereicherungen des kulturellen Lebens in den Gemeinden an Sonn- und Feiertagen werden doppelt gerechnet. Der Schulerhalter hat in Absprache mit der Musikschulleitung darauf zu achtenHat ein Musikschulverband Außenstellen, dass die im Abs. 1 lit.c festgelegten Jahresstunden vom Musikschullehrer auch erfüllt werden können.
(5) Die Jahresstunden können bei Besorgung von Archivtätigkeiten, Bibliotheksbetreuung und Fachgruppenleitungen unterschritten werden und zwar:
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(6) Auf die Gesamtstundenanzahl eines vollbeschäftigten oder teilbeschäftigten Leiters einer Musikschule ist für die Leitung der Musikschule in Abhängigkeit von der Anzahl der Summe der Gesamtunterrichtsverpflichtung der Musikschule zu Beginn eines jeden Schuljahres nachstehendes Ausmaß an Jahresstunden anzurechnen:
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(7) Ergibterhöht sich am Ende des Schuljahres, dass die sonstigen Tätigkeiten nicht im dafür vorgesehenen Ausmaß erbracht werden konnten, tritt im darauf folgenden Schuljahr eine Anhebung der Unterrichtsverpflichtung imdas vorstehende anrechenbare Ausmaß der Differenz zwischen denLehrverpflichtung im Rahmen der sonstigen Tätigkeiten geleisteten Stunden und den für diese Tätigkeiten nach Abs. 1 lit.c vorgesehenen Stunden ein. Die Anhebung darf bei einem vollbeschäftigten Musikschullehrer dasfolgenden Ausmaß von 74 Jahresstunden nicht überschreiten.:
Anzahl der Außenstellen | Jahresstunden |
Mehr als 3 Außenstellen | 18,5 |
Mehr als 5 Außenstellen | 37 |
Mehr als 7 Außenstellen | 55,5 |
Mehr als 9 Außenstellen | 74 |
(9) Eine Vergütung von Mehrdienstleistungen gebührt nur, wenn sie vom Schulerhalter angeordnet sind und das zugewiesene Stundenausmaß gemäß Abs. 1 lit.a zuzüglich einer allfälligen Anhebung nach Abs. 7 oder Abs. 1 lit.c überschritten wird. Diese Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde bei einem vollbeschäftigten Musikschullehrer 1,73 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges und bei einem teilbeschäftigten Musikschullehrer 1,15 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges eines vergleichbaren vollbeschäftigten Musikschullehrers. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des nach Abs. 1 lit.a vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf diese Vergütung.
(10) Das Beschäftigungsausmaß kann vom Dienstgeber herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert. Kündigt der Musikschullehrer aus diesem Grund, so gilt diese Kündigung als durch den Dienstgeber wegen Änderung des Arbeitsumfanges erfolgt (§ 32 Abs. 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948). Bei Auflösung der Musikschule kann eine Kündigung durch den Dienstgeber auch dann erfolgen, wenn das Dienstverhältnis des Musikschullehrers durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits 10 Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.
(1) Die von einem vollbeschäftigten Musikschullehrer zu erbringende Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr beträgt 1.768 Jahresstunden und teilt sich auf in
Gesamtunterrichtsverpflichtung der Musikschule | Lehrverpflichung | Vor- und Nachbereitung | Kulturelle Aktivitäten | |||||||
bis 18.500 Jahresstunden | 74 | 35 | 22 | |||||||
über 18.500 Jahresstunden | 222 | 105 | 66 | |||||||
(2) Die in Abs. 1 lit.a und b genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres.
ab einer Gesamtunterrichtsverpflichtung der Musikschule | Lehrverpflichtung | Vor- und Nachbereitung | Kulturelle Aktivitäten |
2.960 | 222 | 105 | 66 |
5.550 | 296 | 140 | 88 |
7.400 | 370 | 175 | 110 |
9.250 | 444 | 210 | 132 |
11.100 | 555 | 263 | 164 |
12.950 | 629 | 298 | 186 |
14.800 | 740 | 350 | 219 |
18.500 | 814 | 385 | 241 |
22.200 | 925 | 438 | 274 |
(3) Zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zählen unter anderem auch die sich aus der Unterrichtsverpflichtung ergebenden administrativen Aufgaben sowie die freiwillige regelmäßige Teilnahme an Lehrerfortbildungsveranstaltungen.
(4) Sonstige TätigkeitenMusikschule im Sinne des Abs. 1 lit.c sind in Absprache mit der Musikschulleitung vom Schulerhalter zeitgerecht festgelegte oder im Einzelfall angeordnete Obliegenheiten insbesondere mit kulturellen Aktivitäten zusammenhängende Tätigkeiten wie Schulkonzerte, Schulprojekte, öffentliche Auftritte, WettbewerbeHauptstandort und ähnliche Bereicherungen des kulturellen Lebens in den Gemeinden und angeordnete Teilnahme an LehrerfortbildungsveranstaltungenAußenstellen. Dazu zählen auch Vorbereitungen für diese Tätigkeiten. Administrative Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 werden bis zu 5 Jahresstunden angerechnet. Tätigkeiten für ähnliche Bereicherungen des kulturellen Lebens in den Gemeinden an Sonn- und Feiertagen werden doppelt gerechnet. Der Schulerhalter hat in Absprache mit der Musikschulleitung darauf zu achtenHat ein Musikschulverband Außenstellen, dass die im Abs. 1 lit.c festgelegten Jahresstunden vom Musikschullehrer auch erfüllt werden können.
(5) Die Jahresstunden können bei Besorgung von Archivtätigkeiten, Bibliotheksbetreuung und Fachgruppenleitungen unterschritten werden und zwar:
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(6) Auf die Gesamtstundenanzahl eines vollbeschäftigten oder teilbeschäftigten Leiters einer Musikschule ist für die Leitung der Musikschule in Abhängigkeit von der Anzahl der Summe der Gesamtunterrichtsverpflichtung der Musikschule zu Beginn eines jeden Schuljahres nachstehendes Ausmaß an Jahresstunden anzurechnen:
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(7) Ergibterhöht sich am Ende des Schuljahres, dass die sonstigen Tätigkeiten nicht im dafür vorgesehenen Ausmaß erbracht werden konnten, tritt im darauf folgenden Schuljahr eine Anhebung der Unterrichtsverpflichtung imdas vorstehende anrechenbare Ausmaß der Differenz zwischen denLehrverpflichtung im Rahmen der sonstigen Tätigkeiten geleisteten Stunden und den für diese Tätigkeiten nach Abs. 1 lit.c vorgesehenen Stunden ein. Die Anhebung darf bei einem vollbeschäftigten Musikschullehrer dasfolgenden Ausmaß von 74 Jahresstunden nicht überschreiten.:
Anzahl der Außenstellen | Jahresstunden |
Mehr als 3 Außenstellen | 18,5 |
Mehr als 5 Außenstellen | 37 |
Mehr als 7 Außenstellen | 55,5 |
Mehr als 9 Außenstellen | 74 |
(9) Eine Vergütung von Mehrdienstleistungen gebührt nur, wenn sie vom Schulerhalter angeordnet sind und das zugewiesene Stundenausmaß gemäß Abs. 1 lit.a zuzüglich einer allfälligen Anhebung nach Abs. 7 oder Abs. 1 lit.c überschritten wird. Diese Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde bei einem vollbeschäftigten Musikschullehrer 1,73 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges und bei einem teilbeschäftigten Musikschullehrer 1,15 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges eines vergleichbaren vollbeschäftigten Musikschullehrers. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des nach Abs. 1 lit.a vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf diese Vergütung.
(10) Das Beschäftigungsausmaß kann vom Dienstgeber herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert. Kündigt der Musikschullehrer aus diesem Grund, so gilt diese Kündigung als durch den Dienstgeber wegen Änderung des Arbeitsumfanges erfolgt (§ 32 Abs. 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948). Bei Auflösung der Musikschule kann eine Kündigung durch den Dienstgeber auch dann erfolgen, wenn das Dienstverhältnis des Musikschullehrers durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits 10 Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.