§ 109 GuKG

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.07.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die
    1. 1.Ziffer einsauf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben erfolgreich absolviert haben oderauf Grund Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben erfolgreich absolviert haben oder
    2. 2.Ziffer 2im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Lehr- oder Führungsaufgaben tatsächlich ausüben,
    sind berechtigt, Lehr- oder Führungsaufgaben auszuüben.
  2. (2)Absatz 2Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen bis 31. Dezember 2006 Lehr- und Führungsaufgaben berufsmäßig bereits vor Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben. Die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung ist innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht erfüllen, dürfen bis 31. Dezember 2006 Lehr- und Führungsaufgaben berufsmäßig bereits vor Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben. Die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung ist innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Sonderausbildungen können bis 31. Dezember 2007 durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege geleitet werden, die jedenfalls
    1. 1.Ziffer einszur Ausübung von Lehraufgaben,
    2. 2.Ziffer 2zur Ausübung von Führungsaufgaben oder
    3. 3.Ziffer 3zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgaben berechtigt sind.
  4. (4)Absatz 4Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erstreckt sich auch auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in seiner Stammfassung auf GrundDie Berechtigung gemäß Absatz eins, erstreckt sich auch auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in seiner Stammfassung auf Grund
    1. 1.Ziffer einsder Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979,
    2. 2.Ziffer 2eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem ElternVäter-KarenzurlaubsgesetzKarenzgesetz,
    3. 3.Ziffer 3des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder
    4. 4.Ziffer 4des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986
    ihren Beruf nicht tatsächlich ausübten, Lehr- und Führungsaufgaben aber vor diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübt haben.

Stand vor dem 05.07.2005

In Kraft vom 23.07.1999 bis 05.07.2005
  1. (1)Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die
    1. 1.Ziffer einsauf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben erfolgreich absolviert haben oderauf Grund Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben erfolgreich absolviert haben oder
    2. 2.Ziffer 2im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Lehr- oder Führungsaufgaben tatsächlich ausüben,
    sind berechtigt, Lehr- oder Führungsaufgaben auszuüben.
  2. (2)Absatz 2Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen bis 31. Dezember 2006 Lehr- und Führungsaufgaben berufsmäßig bereits vor Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben. Die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung ist innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht erfüllen, dürfen bis 31. Dezember 2006 Lehr- und Führungsaufgaben berufsmäßig bereits vor Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben. Die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung ist innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Sonderausbildungen können bis 31. Dezember 2007 durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege geleitet werden, die jedenfalls
    1. 1.Ziffer einszur Ausübung von Lehraufgaben,
    2. 2.Ziffer 2zur Ausübung von Führungsaufgaben oder
    3. 3.Ziffer 3zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgaben berechtigt sind.
  4. (4)Absatz 4Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erstreckt sich auch auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in seiner Stammfassung auf GrundDie Berechtigung gemäß Absatz eins, erstreckt sich auch auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in seiner Stammfassung auf Grund
    1. 1.Ziffer einsder Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979,
    2. 2.Ziffer 2eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem ElternVäter-KarenzurlaubsgesetzKarenzgesetz,
    3. 3.Ziffer 3des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder
    4. 4.Ziffer 4des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986
    ihren Beruf nicht tatsächlich ausübten, Lehr- und Führungsaufgaben aber vor diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübt haben.

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