Norm: BG 14.07.1921, BGBl 422 über Änderungen des GOG allgB-VG Art87 Abs3Gerichtsverfassungsnov §4 Abs2GOG §32 Abs3GOG §35GOG §42
Rechtssatz: In welcher Zusammensetzung ein "überbesetzter Senat" im Einzelfall entscheidet,hat sich schon auf Grund der generellen Bestimmung der Geschäftsverteilung zu ergeben. Die Bestimmung des Berichterstatters ist Aufgabe des Senatsvorsitzenden, nicht der Geschäftsverteilung. Entscheidungstex... mehr lesen...