Verhandlungsführung
(1) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht deren Ergebnis aus, handhabt die Geschäftsordnung, achtet auf deren Beachtung und sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Insbesondere hat der Vorsitzende auch auf die Einhaltung der in der Tagesordnung vorgesehenen Verhandlungszeiten zu achten. Er schließt die Sitzungen und ist berechtigt, die Sitzungen auch zu unterbrechen.
(2) Dem Vorsitzenden kommen bei der Verhandlungsführung in den Sitzungen des Ausschusses dieselben Rechte und Pflichten wie dem Präsidenten in den Sitzungen des Landtages zu.
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