Erhebungen
Soweit dies für die Beratung eines Verhandlungsgegenstandes zweckmäßig erscheint, kann der Ausschuss
a) | durch den Präsidenten die Landesregierung um die Einleitung von Erhebungen und den Beischluss von Vorakten ersuchen; | |||||||||
b) | durch den Präsidenten Sachverständige zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens oder Zeugnisses oder zur mündlichen Aussage auffordern lassen; und | |||||||||
c) | durch Vornahme eines Augenscheines selbst Erhebungen pflegen. |
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